BFH vom 18.12.1973
VIII R 101/69
Normen:
AO § 215 ; AO § 94 ; EStG § 7b;
Fundstellen:
BFHE 111, 302
BStBl II 1974, 319

BFH - 18.12.1973 (VIII R 101/69) - DRsp Nr. 1997/11910

BFH, vom 18.12.1973 - Aktenzeichen VIII R 101/69

DRsp Nr. 1997/11910

»Haben Miteigentümer von ihrem Recht auf erhöhte AfA nach § 7b EStG Gebrauch gemacht, so kann die Änderung des antragsgemäß ergangenen und bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheides (§ 215 AO) unter Berufung auf § 94 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 AO nicht unter Geltendmachung einer niedrigeren AfA nach § 7b EStG begehrt werden, weil sich die zunächst angesetzte AfA nicht voll ausgewirkt hatte.«

Normenkette:

AO § 215 ; AO § 94 ; EStG § 7b;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Miteigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft von umfangreichem Grundbesitz, den sie im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues in den Jahren 1957 bis 1961 in drei Bauabschnitten bebauten. Die Gesamtherstellungskosten betrugen 13.530.590 DM. Die Kläger nahmen für den Veranlagungszeitraum 1957 (wie auch in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis 1964) die erhöhte Abschreibung nach § 7b EStG in Anspruch, wobei sie die Abschreibungsmöglichkeit von 26 v.H. in den ersten vier Jahren voll ausschöpften. Die Feststellungsbescheide für 1957 bis 1964 sind sämtlich bestandskräftig geworden.