BFH vom 18.12.1973
VIII R 72/69
Fundstellen:
BFHE 111, 261
BStBl II 1974, 167

BFH - 18.12.1973 (VIII R 72/69) - DRsp Nr. 1997/11828

BFH, vom 18.12.1973 - Aktenzeichen VIII R 72/69

DRsp Nr. 1997/11828

»Hat ein Vertriebener seinen Unterhalt vor der Vertreibung auch aus anderen Erwerbsquellen bestritten, so steht ihm die Steuervergünstigung des nicht entnommenen Gewinns nur dann zu, wenn er aus der Erwerbsgrundlage, die er durch die Vertreibung verloren hat, seinen Unterhalt im wesentlichen bestritten hat.«

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) für die Streitjahre 1962 bis 1964 die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 10a EStG beanspruchen kann, da er durch die Vertreibung seine frühere Erwerbsgrundlage verloren habe.