BFH - 18.12.1973 (VIII R 72/69) - DRsp Nr. 1997/11828
BFH, vom 18.12.1973 - Aktenzeichen VIII R 72/69
DRsp Nr. 1997/11828
»Hat ein Vertriebener seinen Unterhalt vor der Vertreibung auch aus anderen Erwerbsquellen bestritten, so steht ihm die Steuervergünstigung des nicht entnommenen Gewinns nur dann zu, wenn er aus der Erwerbsgrundlage, die er durch die Vertreibung verloren hat, seinen Unterhalt im wesentlichen bestritten hat.«
I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) für die Streitjahre 1962 bis 1964 die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 10aEStG beanspruchen kann, da er durch die Vertreibung seine frühere Erwerbsgrundlage verloren habe.
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