BFH vom 18.12.1974
I R 10/73
Normen:
GewStG (1968) § 9 Nr. 1 Satz 2, 4;
Fundstellen:
BFHE 114, 437
BStBl II 1975, 268

BFH - 18.12.1974 (I R 10/73) - DRsp Nr. 1997/12349

BFH, vom 18.12.1974 - Aktenzeichen I R 10/73

DRsp Nr. 1997/12349

»1. Grundbesitz einer Wohnungs-GmbH "dient" im Sinne des § 9 Nr. 1 letzter Satz GewStG dem Gewerbebetrieb einer anderen Gesellschaft, wenn die Wohnungen fast ausschließlich an aktive und ehemalige Arbeitnehmer dieser Gesellschaft vermietet werden. 2. Der Senat hält daran fest, daß die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Wohnungsunternehmen auch dann nicht gilt, wenn der Grundbesitz einem Gewerbebetriebe dient, an welchem ein Gesellschafter des Wohnungsunternehmens als Mitunternehmer beteiligt ist (BFH-Urteil vom 24.09.1969 I 206/64, BFHE 97, 40, BStBl II 1969, 738).«

Normenkette:

GewStG (1968) § 9 Nr. 1 Satz 2, 4;

I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), eine KG, war die Wohnungsbau B-GmbH, die sich im Streitjahr (1969) ausschließlich mit der Herstellung und Verwaltung von Wohnungen befaßte, die sie durch Einzelverträge an Arbeitnehmer zweier Betriebsgesellschaften der B-Unternehmensgruppe, der B- & Co. KG - 144 Wohneinheiten - und der B-Betriebs-GmbH, - drei Wohneinheiten - vermietete. Weitere 22 Wohnungen waren ehemaligen Arbeitnehmern der B- & Co. KG überlassen. Die Gesellschafter der Klägerin gehören zu den Gesellschaftern der B-Betriebs-GmbH und der B- & Co. KG.