BFH vom 18.12.1974
I R 48/72
Normen:
AO § 100, § 160, § 161, § 162 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 462
BStBl II 1975, 395

BFH - 18.12.1974 (I R 48/72) - DRsp Nr. 1997/12429

BFH, vom 18.12.1974 - Aktenzeichen I R 48/72

DRsp Nr. 1997/12429

»Ein Steuerbescheid kann auch dann gemäß § 100 Abs. 2 AO für vorläufig erklärt werden, wenn der Steuerpflichtige Mitunternehmer einer Personengesellschaft ist und in dieser Eigenschaft zusammen mit den übrigen Mitunternehmern nach den Vorschriften des Handelsrechts und Steuerrechts zur Führung von Büchern verpflichtet ist und der Betriebsprüfung unterliegt.«

Normenkette:

AO § 100, § 160, § 161, § 162 ;

Im Streitfall wurden Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Ehemann war Gesellschafter einer KG. Das Finanzamt (FA) erklärte den Einkommensteuerbescheid gemäß § 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) für vorläufig. Im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren wurde geltend gemacht, das FA habe die Vorläufigkeit zu Unrecht auf § 100 Abs. 2 AO gestützt; die Eheleute hätten nicht der Betriebsprüfung unterlegen. Der erkennende Senat teilte diese Auffassung nicht und führte aus:

Das FA hatte den ursprünglichen Bescheid vom 21. März 1957 zu Recht auf § 100 Abs. 2 AO gestützt.