BFH - 18.12.1975 (IV R 12/72) - DRsp Nr. 1997/12812
BFH, vom 18.12.1975 - Aktenzeichen IV R 12/72
DRsp Nr. 1997/12812
»1. Die Gebühr einer nach § 22 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19.12.1952 (BGBl I, 837) i.d.F. des Gesetzes vom 16.07.1957 (BGBl I, 710) ausgesprochenen gebührenpflichtigen Verwarnung kann nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden. 2. Hat ein Rechtsanwalt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3EStG 1965 durch Überschußrechnung ermittelt, die für seine Mandanten vor dem 01.01.1965 verauslagten Gerichtsgebühren als Betriebsausgaben berücksichtigt, so hat er die ihm nach den 31.12.1964 von den Mandanten erstatteten Auslagen als Betriebseinnahmen anzusetzen.«