BFH vom 18.12.1975
IV R 188/71
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 ; ErfVOErfVO (vom 30. Mai 1951 / 20. Februar 1969) § 1, § 4;
Fundstellen:
BFHE 117, 567
BStBl II 1976, 248

BFH - 18.12.1975 (IV R 188/71) - DRsp Nr. 1997/12757

BFH, vom 18.12.1975 - Aktenzeichen IV R 188/71

DRsp Nr. 1997/12757

»Nach § 4 Nr. 2 ErfVO hat der Erfinder ein Wahlrecht, Verluste aus Aufwendungen für die Erfindung im Entstehungsjahr auszugleichen oder unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 2 (Fünfjahresfrist, frühestens mögliche Berücksichtigung) im Jahr des Zuflusses von Einkünften aus der Erfindung abzuziehen.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 ; ErfVOErfVO (vom 30. Mai 1951 / 20. Februar 1969) § 1, § 4;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), im Streitjahr hauptberuflich als Zentraleinkäufer bei einer Handelsgesellschaft angestellt, betätigte sich nebenberuflich seit 1957 als freier Erfinder. Er entwickelte ein klinisches Spezialgerät, das auch patentiert wurde. Für die Entwicklung der Erfindung wandte der Kläger 1957 rd 27.000 DM und in den Jahren 1958 bis 1962 insgesamt rd 30.000 DM auf. Diese Aufwendungen wurden in den betreffenden Jahren nicht als Verlust aus selbständiger Arbeit mit den Lohneinkünften ausgeglichen.