I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), im Streitjahr hauptberuflich als Zentraleinkäufer bei einer Handelsgesellschaft angestellt, betätigte sich nebenberuflich seit 1957 als freier Erfinder. Er entwickelte ein klinisches Spezialgerät, das auch patentiert wurde. Für die Entwicklung der Erfindung wandte der Kläger 1957 rd 27.000 DM und in den Jahren 1958 bis 1962 insgesamt rd 30.000 DM auf. Diese Aufwendungen wurden in den betreffenden Jahren nicht als Verlust aus selbständiger Arbeit mit den Lohneinkünften ausgeglichen.
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