BFH vom 18.12.1981
III R 133/78
Normen:
EStG (1971) § 3 Nr. 9, § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 66
BStBl II 1982, 305

BFH - 18.12.1981 (III R 133/78) - DRsp Nr. 1997/15187

BFH, vom 18.12.1981 - Aktenzeichen III R 133/78

DRsp Nr. 1997/15187

»1. Der Abfindungsbegriff in § 3 Nr. 9 EStG i.d.F. vor dem Einkommensteuerreformgesetz 1975 ist an den Abfindungsbegriff der § 9 und § 10 KSchG gebunden. 2. Der Zeitpunkt, der der Berechnung der steuerfreien Abfindung wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis zugrunde zu legen ist (§ 3 Nr. 9 EStG 1971), braucht nicht übereinzustimmen mit dem Zeitpunkt, der für die Beendigung des Dienstverhältnisses und die Ermittlung der tarifbegünstigt zu versteuernden Entlassungsentschädigung maßgebend ist (§ 34 Abs. 1, § 24 Nr. 1a EStG).«

Normenkette:

EStG (1971) § 3 Nr. 9, § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1, 2 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit dem 1. September 1971 Reisender im Anstellungsverhältnis bei der A-GmbH. Sein Monatsgehalt betrug 3.000 DM. Nachdem es im Streitjahr 1972 zwischen der GmbH und dem Kläger zu Meinungsverschiedenheiten und Spannungen gekommen war, kündigte die GmbH das Anstellungsverhältnis mit Schreiben vom 23. Juni 1972 unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 31. Dezember 1972. Da der Kläger die Kündigung für sozial ungerechtfertigt hielt, erhob er Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Dieser Rechtsstreit endete mit folgendem gerichtlichen Vergleich:

"1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet einvernehmlich am 30.9.72. Der Kläger bleibt bis dahin von der Arbeitsleistung freigestellt.