BFH - 18.12.1984 (VIII R 195/82) - DRsp Nr. 1997/16279
BFH, vom 18.12.1984 - Aktenzeichen VIII R 195/82
DRsp Nr. 1997/16279
»1. Schätzungen müssen in sich schlüssig sein; ihre Ergebnisse müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. 2. Zweifel an einer zutreffenden Reingewinnschätzung können auch Zweifel an der Schätzung der Umsätze bewirken. 3. Das Steuergeheimnis läßt nicht zu, dem Steuerpflichtigen Vergleichsbetriebe, auf die sich das FA zur Begründung der Schätzung berufen hat, namentlich zu benennen. Erforderlich ist jedoch, dem Steuerpflichtigen durch allgemeine Mitteilung über die Heranziehung der Vergleichsbetriebe und die Vergleichszahlen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4. Das Steuergeheimnis schließt nicht aus, daß das FG an Hand der für die Vergleichsbetriebe geführten Steuerakten prüft, ob gegen die Zahlen der Vergleichsbetriebe Bedenken bestehen.«
Gründe:
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