BFH vom 18.12.1984
VIII R 95/84
Fundstellen:
BStBl II 1985, 327

BFH - 18.12.1984 (VIII R 95/84) - DRsp Nr. 1997/16156

BFH, vom 18.12.1984 - Aktenzeichen VIII R 95/84

DRsp Nr. 1997/16156

»Eine Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer-Ehegatten anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerrechtlich als Betriebsausgabe anzuerkennen.«

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Pächter einer Kantine. Seine Ehefrau war als Arbeitnehmerin in dem Kantinenbetrieb neben weiteren Arbeitnehmern tätig. Am 31. Juli 1978 gab der Kläger seinen Betrieb auf. Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers endete damit. Die übrigen Arbeitnehmer wurden von dem Nachfolgepächter der Kantine übernommen. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit seiner Ehefrau zahlte der Kläger ihr eine Abfindung von 15.000 DM. Der Kläger hatte sich zur Leistung der Abfindungszahlung seiner damals 61jährigen Frau gegenüber am 1. Juli 1978 verpflichtet. Er passivierte die Verpflichtung in seiner Schlußbilanz per 31. Juli 1978. Die Erfüllung der Verpflichtung erfolgte im August 1978. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte die Abfindungszahlung nicht als Betriebsausgaben an. Die Klage hatte im Gegensatz zu dem vorangegangenen Einspruch Erfolg.

Mit der Revision wird die Verletzung materiellen Rechts und mangelnde Sachaufklärung gerügt.

II. Die Revision ist unbegründet.