Kommanditisten der Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin zu 1.) waren der verstorbene Ehemann der Beteiligten zu 1. (K.) mit einem Anteil am Festkapital von 850.000 DM sowie der Beteiligte zu 2. mit einem Anteil am Festkapital von 150.000 DM. K. war zugleich Alleingesellschaffter der Komplementär GmbH, der Klägerin und Revisionsklägerin zu 2. (Klägerin zu 2.), die ihrerseits Geschäftsführerin der Klägerin zu 1. war.
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