BFH vom 18.12.1991
XI R 42-43/88
Fundstellen:
BStBl II 1992, 585
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - 18.12.1991 (XI R 42-43/88) - DRsp Nr. 1997/16397

BFH, vom 18.12.1991 - Aktenzeichen XI R 42-43/88

DRsp Nr. 1997/16397

»1. Der Bekanntgabemangel eines Steuerbescheides wird durch die fehlerfreie Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geheilt (Anschluß an BFH-Urteil vom 16.05.1990 X R 147/87, BFHE 161, 398, BStBl II 1990, 942). 2. Erwirbt ein Kommanditist Darlehensforderungen i.S. des § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG oder sonstige Forderungen eines Dritten gegen die KG und werden die geschuldeten Beträge der Gesellschaft weiterhin belassen, so bilden die Forderungen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Die Verbindlichkeiten, die der Gesellschafter als Gegenleistung zur Erlangung der Darlehensforderungen eingegangen ist, gehören zum negativen Sonderbetriebsvermögen. Hieran ändert sich nichts, wenn die Forderungen zur Erhöhung der Kommanditbeteiligung verwendet werden.«

Kommanditisten der Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin zu 1.) waren der verstorbene Ehemann der Beteiligten zu 1. (K.) mit einem Anteil am Festkapital von 850.000 DM sowie der Beteiligte zu 2. mit einem Anteil am Festkapital von 150.000 DM. K. war zugleich Alleingesellschaffter der Komplementär GmbH, der Klägerin und Revisionsklägerin zu 2. (Klägerin zu 2.), die ihrerseits Geschäftsführerin der Klägerin zu 1. war.