BFH vom 19.01.1973
III R 134/71
Normen:
AO § 131 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 247
BStBl II 1973, 276

BFH - 19.01.1973 (III R 134/71) - DRsp Nr. 1997/11412

BFH, vom 19.01.1973 - Aktenzeichen III R 134/71

DRsp Nr. 1997/11412

»Die auf einen forstwirtschaftlichen Betrieb entfallende Vermögensteuer kann für die Jahre 1967 und 1968 nicht mit der Begründung nach § 131 AO erlassen werden, es liege eine sachliche Unbilligkeit darin, daß für diese Jahre der Vermögensbesteuerung nicht schon der auf den 01.01.1964 festgestellte niedrigere Einheitswert des forstwirtschaftlichen Betriebs zugrunde gelegt werde.«

Normenkette:

AO § 131 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines forstwirtschaftlichen Betriebs. Er beantragte mit Schreiben vom 21. Dezember 1967, "angesichts der nachhaltig schlechthin finanziellen Situation unseres Forstbetriebs" die auf diesen Betrieb entfallende Vermögensteuer 1967 und 1968 zu erlassen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte diesen Antrag durch Verfügung vom 15. März 1968 ab. Die gegen diese Verfügung eingelegte Beschwerde wurde von der Oberfinanzdirektion (OFD) als unbegründet zurückgewiesen. Die Klage, mit der der Kläger Erlaß der Vermögensteuer für die Jahre 1967 bis 1970 auf der Grundlage von 4.868.915 DM beantragte, wurde abgewiesen.