BFH vom 19.01.1973
VI B 99/72
Normen:
LStR 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 37
BStBl II 1973, 252

BFH - 19.01.1973 (VI B 99/72) - DRsp Nr. 1997/11397

BFH, vom 19.01.1973 - Aktenzeichen VI B 99/72

DRsp Nr. 1997/11397

»Ob die Anwendung der Pauschsätze für Verpflegungsmehraufwand infolge doppelter Haushaltsführung (Abschn. 26 Abs. 1 Nr. 1 LStR) bei ausländischen Arbeitnehmern zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab. Da es sich hierbei um eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse handelt, kommt der Frage der Anwendung dieser Pauschsätze keine grundsätzliche Bedeutung zu.«

Normenkette:

LStR 26 Abs. 1 ;

I. Beim Beschwerdegegner, einem ausländischen Arbeitnehmer, lagen im Streitjahr die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG 1969, § 20 Abs. 2 Nr. 3 LStDV 1968) vor. Sein Bruttoarbeitslohn betrug im Streitjahr 21.282 DM. Der Beschwerdegegner beantragte im Lohnsteuer-Jahresausgleich u.a. für Verpflegungsmehraufwand den in Abschn. 26 Abs. 1 Nr. 1 LStR 1968 vorgesehenen Pauschbetrag von täglich 11 DM, ohne seine Mehraufwendungen im einzelnen nachzuweisen. Der Beschwerdeführer (Finanzamt - FA -) gewährte lediglich einen Betrag von 200 DM monatlich. Der Einspruch blieb erfolglos.