I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine öffentliche Sparkasse, ließ ihre an den Schaltern tätigen Angestellten und die Angehörigen ihrer Geschäftsleitung in den Streitjahren 1964 bis 1968 während der Kirchweihzeit zur dienstfreien Zeit die Gaststätten besuchen, mit denen sie geschäftlich in Verbindung stand. Die Gaststätten am Ort der Hauptstelle wurden von Angestellten der Hauptstelle, die Gaststätten am Ort der Zweigstellen und in deren Einzugsbereich von Bediensteten der Zweigstellen besucht.
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