BFH vom 19.01.1976
VI R 227/72
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; LStDV § 4 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 470
BStBl II 1976, 231

BFH - 19.01.1976 (VI R 227/72) - DRsp Nr. 1997/12748

BFH, vom 19.01.1976 - Aktenzeichen VI R 227/72

DRsp Nr. 1997/12748

»Besuchen Angestellte einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse auf Aufforderung der Sparkassenleitung in ihrer Freizeit Gaststätten, deren Inhaber Kunden der Sparkasse sind, zur Kirchweihzeit, so ist der Ersatz von Verzehraufwendungen durch die Sparkasse kein lohnsteuerfreier Auslagenersatz.«

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; LStDV § 4 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine öffentliche Sparkasse, ließ ihre an den Schaltern tätigen Angestellten und die Angehörigen ihrer Geschäftsleitung in den Streitjahren 1964 bis 1968 während der Kirchweihzeit zur dienstfreien Zeit die Gaststätten besuchen, mit denen sie geschäftlich in Verbindung stand. Die Gaststätten am Ort der Hauptstelle wurden von Angestellten der Hauptstelle, die Gaststätten am Ort der Zweigstellen und in deren Einzugsbereich von Bediensteten der Zweigstellen besucht.