BFH vom 19.01.1976
VI R 67/75
Normen:
EStG (1967) § 24 Nr. 1a, 1b, § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 17
BStBl II 1976, 286

BFH - 19.01.1976 (VI R 67/75) - DRsp Nr. 1997/12774

BFH, vom 19.01.1976 - Aktenzeichen VI R 67/75

DRsp Nr. 1997/12774

»1. Die vertraglich vereinbarte Zahlung einer Abfindung an einen nach seinem Arbeitsvertrag unkündbaren leitenden Angestellten eines Konzerns für die Aufgabe seiner Tätigkeit bei einzelnen Tochterfirmen verbunden mit dem Wegfall der Bezüge für diese Tätigkeit stellt keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1a EStG dar. Eine Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG kommt nicht in Betracht. 2. War anstelle eines laufenden festen Gehalts als Entgelt für die Tätigkeit des leitenden Angestellten ein Anteil am Gewinn des Unternehmens vereinbart, so ist die dafür vereinbarte Abfindung keine Entschädigung für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung i.S. des § 24 Nr. 1b EStG. Es liegt lediglich die Aufgabe von Ansprüchen aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis i.S. des § 19 EStG vor.«

Normenkette:

EStG (1967) § 24 Nr. 1a, 1b, § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe: