BFH vom 19.01.1977
I R 188/74
Normen:
KapStDV § 13;
Fundstellen:
BFHE 123, 124
BStBl II 1977, 847

BFH - 19.01.1977 (I R 188/74) - DRsp Nr. 1997/13520

BFH, vom 19.01.1977 - Aktenzeichen I R 188/74

DRsp Nr. 1997/13520

»Zahlen die Aktionäre Dividenden zurück, ohne daß sie dazu rechtlich oder tatsächlich verpflichtet sind, entstehen keine sogenannten negativen Erträge aus Kapitalvermögen. Eine Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer kommt daher nicht in Betracht.«

Normenkette:

KapStDV § 13;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine AG mit Sitz im Inland, deren Aktionäre beschränkt steuerpflichtig sind. Der Jahresabschluß der Klägerin zum 31. Dezember 1972 wurde im Januar und Februar 1973 aufgestellt, am 28. März 1973 testiert und am 9. April 1973 vom Aufsichtsrat gebilligt. Am 3. Mai 1973 beschloß die Hauptversammlung, von dem ausgewiesenen Bilanzgewinn von 4.027.084 DM einen Betrag von 4 Mio DM auszuschütten und den Rest von 27.084 DM auf neue Rechnung vorzutragen. Mitte Mai 1973 zeigte sich, daß die zum 31. Mai 1973 bilanzierende H.-GmbH, an der die Klägerin mit 50,1vH beteiligt war und deren Geschäftsanteile in der Bilanz der Klägerin nach einer Teilwertabschreibung von 8,5 Mio DM noch mit 19 Mio DM ausgewiesen waren, mit einem wesentlich höheren Jahresfehlbetrag abschließen werde, als zunächst angenommen wurde. Ohne rasche Zuführung neuer Mittel drohte eine Zahlungseinstellung der H.-GmbH.