BFH vom 19.01.1977
I R 89/74
Normen:
AO § 215, § 229, § 94 ; EStDV § 82f; EStG § 51 Abs. 1 Nr. 2w ;
Fundstellen:
BFHE 121, 421
BStBl II 1977, 517

BFH - 19.01.1977 (I R 89/74) - DRsp Nr. 1997/13343

BFH, vom 19.01.1977 - Aktenzeichen I R 89/74

DRsp Nr. 1997/13343

»1. Ändert das FA einen Feststellungsbescheid (AO § 215) während des Einspruchsverfahrens und entspricht der Änderungsbescheid dem Antrag im Einspruch nicht, so wird der Änderungsbescheid Gegenstand des Einspruchsverfahrens. 2. Auch Sonderabschreibungen auf Anzahlungen für Handelsschiffe sind nur unter der Bedingung zulässig, daß das Handelsschiff - oder der Anteil daran - innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitraums nicht veräußert wird.«

Normenkette:

AO § 215, § 229, § 94 ; EStDV § 82f; EStG § 51 Abs. 1 Nr. 2w ;

Gründe:

I. Die Klägerin, eine Partenreederei, betreibt das Motorschiff S., das im April 1972 in Dienst gestellt wurde. Sie hatte den Bauauftrag im Jahr 1970 erteilt. Die Beigeladene und Revisionsklägerin (Beigeladene) war Mitreederin der Klägerin mit 1,5 der insgesamt 100 Schiffsparten. Sie leistete bis zum 31. Dezember 1970 Einzahlungen auf das Partenkapital in Höhe von 33.487,50 DM. Mit Vertrag vom 2. August 1971 verkaufte sie ihre Schiffspart zum Preis von 33.487,50 DM an einen Mitreeder.