I. Der Kläger kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag 1971 ein mit einem Einfamilienfertighaus bebautes Grundstück. Das Haus war am 21. Januar 1965 bezugsfertig geworden und wurde ab 1965 dadurch genutzt, daß an, wie der Kläger vorgetragen hat, als Musterhaus den Kunden des Verkäufers gezeigt wurde.
Das seinerzeit zuständige Finanzamt zog den Erwerb des Klägers zur Grunderwerbsteuer heran, wobei es die Gewährung von Steuerfreiheit nach § 1 Nr 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaues von der Grunderwerbsteuer idF vom 17. Februar 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt S 64 - GVBl, 64 -) - GrESWG - ablehnte.
Einspruch und Klage sind ohne Erfolg geblieben.
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