I. Die Kläger (und Revisionskläger), Eheleute mit sechs Kindern und Haustochter, hatten durch notariell beurkundeten Vertrag ein bebautes Grundstück gekauft und das Eigentum daran je zur Hälfte erworben. Das aufstehende Wohnhaus hatten die Verkäufer, alleinstehende Eheleute, errichtet und nach Bezugsfertigkeit im Juni 1959 bezogen.
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