BFH vom 19.01.1977
II R 6/75
Normen:
KVStGKVStG (1959) § 3 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 121, 362
BStBl II 1977, 355

BFH - 19.01.1977 (II R 6/75) - DRsp Nr. 1997/13258

BFH, vom 19.01.1977 - Aktenzeichen II R 6/75

DRsp Nr. 1997/13258

»1. Ein Gesellschafter leistete auch Sicherheit im Sinne von KVStG 1959 § 3 Abs. 2 S. 1, wenn er sich dem Kreditgeber der Gesellschaft gegenüber verpflichtete, unmittelbar für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem Kreditgeschäft einzustehen, und der Kreditgeber von ihm die Befriedigung seiner Forderungen (im Rahmen der geleisteten Sicherheiten) verlangen konnte (Bestätigung der Rechtsauffassung im Urteil vom 15.07.1976 II R 132/69 , BFHE 120, 279, BStBl 2, 1977, 91). 2. Verpflichtete sich ein Gesellschafter gegenüber dem Kreditgeber der Gesellschaft in einer sog. Patronatserklärung, etwaige Betriebsverluste der Gesellschaft während der Laufzeit des Kredits zu decken und ggf. nach Wahl des Kreditgebers entweder das Darlehen für Rechnung der Gesellschaft zurückzuzahlen oder dem Kreditgeber eine ihm genehme andere Sicherheit zu stellen, so können diese Verpflichtungen in ihrer Zusammenschau als Sicherheitsleistung im Sinne von 1. gewertet werden.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1959) § 3 Abs. 2 Satz 1;