BFH vom 19.01.1978
IV R 153/72
Normen:
AktG (1965) § 152 Ab. 9; EStG § 5 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 320
BStBl II 1978, 262

BFH - 19.01.1978 (IV R 153/72) - DRsp Nr. 1997/13684

BFH, vom 19.01.1978 - Aktenzeichen IV R 153/72

DRsp Nr. 1997/13684

»1. Verwaltungsgebühren, die ein Darlehensnehmer im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Bankdarlehens an das Bankinstitut zu entrichten hat, sind auf die Laufzeit des Darlehens aktiv abzugrenzen. 2. Bearbeitungsgebühren, die ein Schuldner an ein Bankinstitut für die Übernahme einer Bürgschaft zu zahlen hat, sind auf die Zeit, für die sich das Bankinstitut vertraglich verbürgt hat, aktiv abzugrenzen.«

Normenkette:

AktG (1965) § 152 Ab. 9; EStG § 5 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob

a) die Verwaltungsgebühren, die die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Zusammenhang mit der Aufnahme zweier Hypothekendarlehen an die Darlehensgeberin entrichtet hat, und