BFH vom 19.01.1979
III R 42/77
Normen:
BewG (1965) § 2, § 34 Abs. 4, § 69, § 82 Abs. 2 Nr. 1, § 94 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 220
BStBl II 1979, 398

BFH - 19.01.1979 (III R 42/77) - DRsp Nr. 1997/14099

BFH, vom 19.01.1979 - Aktenzeichen III R 42/77

DRsp Nr. 1997/14099

»1. Hat ein Pächter (Unterpächter) auf der von ihm gepachteten Parzelle eines Kleingartengebiets ein Wohngebäude errichtet, so ist diese mit einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 94 BewG) bebaute Fläche als Grundvermögen zu bewerten und dem Eigentümer (= Verpächter) des Grund und Bodens zuzurechnen. 2. Die Größe der als Grundvermögen zu bewertenden Fläche hängt von den Verhältnissen des einzelnen Falles ab; sie kann auch die ganze Parzelle umfassen. Fehlen äußerlich erkennbare Abgrenzungsmerkmale, so kann das Fünffache der überbauten Fläche ein geeigneter Abgrenzungsmaßstab sein.«

Normenkette:

BewG (1965) § 2, § 34 Abs. 4, § 69, § 82 Abs. 2 Nr. 1, § 94 ;