BFH vom 19.01.1982
VIII R 102/78
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; ErbbauV § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 135, 434
BStBl II 1982, 533

BFH - 19.01.1982 (VIII R 102/78) - DRsp Nr. 1997/15294

BFH, vom 19.01.1982 - Aktenzeichen VIII R 102/78

DRsp Nr. 1997/15294

»1. Verliert der Eigentümer eines bebauten Grundstücks das wirtschaftliche Eigentum an dem Gebäude im Zusammenhang mit der Bestellung eines Erbbaurechts, dann kann dies eine Aufwendung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sein, wenn der Eigentümer für den Verlust des Eigentums kein Entgelt erhält. 2. Der Wert der Aufwendung entspricht den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes abzüglich der bisher vorgenommenen AfA. 3. Erhält der Grundstückseigentümer von dem Erbbauberechtigten ein Entgelt für den durch die Bestellung des Erbbaurechts eintretenden Verlust des Eigentums an dem Gebäude, so ist dieses Entgelt in der Regel als Verkaufserlös anzusehen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; ErbbauV § 12 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (Kläger) ist seit 1968 Eigentümer der Grundstücke H-Straße 94 und W-Straße 21 bis 27 und seit 1971 Eigentümer des Grundstücks W-Straße 19 in B. Am 28. Dezember 1972 bot der Kläger der L & Co. KG (KG) die Bestellung eines Erbbaurechts an den genannten in seinem Privatvermögen befindlichen Grundstücken an. Die KG nahm das notariell beurkundete Angebot am 4. Januar 1973 an. Am 20. September 1973 wurde das Erbbaurecht in das Grundbuch eingetragen.