BFH vom 19.01.1984
IV R 26/81
Normen:
EStDV § 82f;
Fundstellen:
BFHE 140, 281
BStBl II 1984, 376

BFH - 19.01.1984 (IV R 26/81) - DRsp Nr. 1997/15927

BFH, vom 19.01.1984 - Aktenzeichen IV R 26/81

DRsp Nr. 1997/15927

»1. Wechselverbindlichkeiten, die eine Partenreederei eingeht, um Anzahlungen auf einen Schiffsbauvertrag zu leisten und auf diese Anzahlungen Sonderabschreibungen nach § 82f EStDV in Anspruch zu nehmen, hängen wirtschaftlich mit der Gründung des Betriebs der Partenreederei zusammen und sind deshalb unabhängig von ihrer Laufzeit bei der Ermittlung des Gewerbekapitals dem Einheitswert wieder hinzuzurechnen. 2. Die ermäßigte Steuermeßzahl für das Gewerbekapital für Unternehmen, die den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, ist auf das zum Stichtag ermittelte Gewerbekapital auch dann zeitanteilig anzuwenden (BFH-Urteil vom 22.04.1982 IV R 216/79 , BFHE 136, 123, BStBl II 1982, 609), wenn bei der Ermittlung des Gewerbekapitals lediglich eine Anzahlung auf den Schiffsbauvertrag oder das Schiffsbauwerk berücksichtigt ist.«

Normenkette:

EStDV § 82f;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine mit Vertrag vom 17. März 1975 gegründete Partenreederei. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Bau eines Motorfrachtschiffs und der Betrieb der Seeschiffahrt mit diesem Schiff. Die Klägerin hat das Schiff mit Schiffsbauvertrag vom 15. April 1975 bei der Schiffswerft X bestellt und nach Übernahme am 28. Juni 1976 am folgenden Tag in Dienst gestellt.

Der Festpreis für das Schiff betrug 30,95 Mio DM; er war wie folgt zu entrichten: