BFH vom 19.02.1970
I B 48/69
Fundstellen:
BFHE 98, 231
BStBl II 1970, 431

BFH - 19.02.1970 (I B 48/69) - DRsp Nr. 1997/10051

BFH, vom 19.02.1970 - Aktenzeichen I B 48/69

DRsp Nr. 1997/10051

»Die Einigung der Beteiligten über die Kosten des Verfahrens nach Erledigung der Hauptsache kann nicht als Anhalt für die Kostenentscheidung dienen, wenn und soweit die Kostenverteilung, auf die sich die Beteiligten geeinigt haben, dem Verfahrensrecht widerspricht.«

Der Beschwerdeführer (Steuerpflichtiger) hatte gegen die Einkommensteuerbescheide 1954 und 1955 Einspruch eingelegt und Klage erhoben. Vor dem Finanzgericht (FG) erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Daraufhin entschied das FG durch Beschluß, daß die Kosten des Verfahrens zu 1/3 der Steuerpflichtige und zu 2/3 der Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) zu tragen haben, ferner, daß die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.

Zur Begründung der Kostenentscheidung hat das FG ausgeführt, nach dem Ergebnis der außergerichtlichen Erledigung habe die Klage zu 2/3 Erfolg gehabt. Hiernach und unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage erscheine es billig, dem Steuerpflichtigen 1/3 und dem FA 2/3 der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Beschluß des FG wurde dem Steuerpflichtigen zu Händen seines Bevollmächtigten am 29. Mai 1969 zugestellt.