BFH - 19.02.1974 (VIII R 114/69) - DRsp Nr. 1997/12144
BFH, vom 19.02.1974 - Aktenzeichen VIII R 114/69
DRsp Nr. 1997/12144
»1. Bei Gebäuden, die im gemeinschaftlichen Eigentum mehrerer Personen stehen, braucht die AfA nicht einheitlich entweder nach § 7 Abs. 4 oder § 7 Abs. 5EStG bemessen zu werden. 2. Die AfA nach § 7 Abs. 5EStG ist im Jahre der Herstellung mit dem vollen Jahresbetrag abzuziehen. 3. Erwirbt ein Miteigentümer den Miteigentumsanteil eines anderen, so ist er nur hinsichtlich seines eigenen Anteils an den Herstellungskosten als Bauherr anzusehen; bei den Aufwendungen für den erworbenen Anteil kommt nur eine AfA nach § 7 Abs. 4EStG in Betracht.«