BFH vom 19.02.1974
VIII R 114/69
Normen:
EStG § 7 Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 131
BStBl II 1974, 704

BFH - 19.02.1974 (VIII R 114/69) - DRsp Nr. 1997/12144

BFH, vom 19.02.1974 - Aktenzeichen VIII R 114/69

DRsp Nr. 1997/12144

»1. Bei Gebäuden, die im gemeinschaftlichen Eigentum mehrerer Personen stehen, braucht die AfA nicht einheitlich entweder nach § 7 Abs. 4 oder § 7 Abs. 5 EStG bemessen zu werden. 2. Die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ist im Jahre der Herstellung mit dem vollen Jahresbetrag abzuziehen. 3. Erwirbt ein Miteigentümer den Miteigentumsanteil eines anderen, so ist er nur hinsichtlich seines eigenen Anteils an den Herstellungskosten als Bauherr anzusehen; bei den Aufwendungen für den erworbenen Anteil kommt nur eine AfA nach § 7 Abs. 4 EStG in Betracht.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4, 5 ;

Gründe: