I. Streitig ist, ob eine Hofbefestigung ein bewegliches Wirtschaftsgut ist. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ im Jahre 1970 den Hof ihres Betriebsgrundstücks befestigen, um ihn für Lastwagen befahrbar zu machen. Hierfür nahm sie die Investitionszulage von 10 v.H. der Herstellungskosten in Anspruch. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) wies jedoch den Antrag mit der Begründung zurück, die Hofbefestigung sei keine Betriebsvorrichtung und daher kein bewegliches Wirtschaftsgut i.S. des §
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
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