BFH vom 19.02.1974
VIII R 20/73
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 397
BStBl II 1975, 20

BFH - 19.02.1974 (VIII R 20/73) - DRsp Nr. 1997/12202

BFH, vom 19.02.1974 - Aktenzeichen VIII R 20/73

DRsp Nr. 1997/12202

»Eine für Lastwagen befahrbare Bodenbefestigung kann nur dann als Betriebsvorrichtung im Betriebe des die Befestigung herstellenden Unternehmers und damit als bewegliches Wirtschaftsgut i.S. des § 19 BerlinFG anerkannt werden, wenn sie für den Grundeigentümer ohne den konkreten Betrieb keinen Wert hätte. Die besonders, aber nicht ungewöhnlich starke Ausführung der Bodenbefestigung ist für sich allein kein Anzeichen für eine Betriebsvorrichtung.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob eine Hofbefestigung ein bewegliches Wirtschaftsgut ist. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ im Jahre 1970 den Hof ihres Betriebsgrundstücks befestigen, um ihn für Lastwagen befahrbar zu machen. Hierfür nahm sie die Investitionszulage von 10 v.H. der Herstellungskosten in Anspruch. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) wies jedoch den Antrag mit der Begründung zurück, die Hofbefestigung sei keine Betriebsvorrichtung und daher kein bewegliches Wirtschaftsgut i.S. des § 19 Abs. 1 und 2 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG).

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung wie folgt begründet: