BFH vom 19.02.1976
IV R 195/75
Normen:
EStG (1969) § 2 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 328
BStBl II 1976, 417

BFH - 19.02.1976 (IV R 195/75) - DRsp Nr. 1997/12842

BFH, vom 19.02.1976 - Aktenzeichen IV R 195/75

DRsp Nr. 1997/12842

»Ein buchführender Landwirt kann das ihm gesetzlich eingeräumte Bewertungswahlrecht (z.B. nach § 76 EStDV) in der Bilanz zum 30.06. auch noch im Wege einer Bilanzänderung ausüben, wenn sich seine Gewinnerwartung für das folgende Wirtschaftsjahr durch eine überraschende Gewinnerhöhung als unrichtig erweist. Das Finanzamt muß einer solchen Bilanzänderung zustimmen.«

Normenkette:

EStG (1969) § 2 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, § 4 Abs. 2 ;

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung für 1969, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) bei einem buchführenden Landwirt zu Recht die Zustimmung zu einer Änderung der Bilanz zum 30. Juni 1969 (in Form einer Vornahme bisher unterbliebener Sonderabschreibungen nach § 76 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV -) versagt hat. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1969 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.