I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung für 1969, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) bei einem buchführenden Landwirt zu Recht die Zustimmung zu einer Änderung der Bilanz zum 30. Juni 1969 (in Form einer Vornahme bisher unterbliebener Sonderabschreibungen nach §
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