BFH vom 19.02.1981
IV R 112/78
Normen:
EStG (1965-1969) § 6a Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 368
BStBl II 1981, 654

BFH - 19.02.1981 (IV R 112/78) - DRsp Nr. 1997/14982

BFH, vom 19.02.1981 - Aktenzeichen IV R 112/78

DRsp Nr. 1997/14982

»1. Die Zusage eines Ruhegeldes an den im Betrieb des Unternehmers mitarbeitenden Ehegatten ist nicht unwesentlich privat veranlaßt, wenn sie im Zusammenhang mit einem Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsansprüche (§ 2346 BGB) des mitarbeitenden Ehegatten gegenüber dem Unternehmer steht. 2. Es ist für die Rückstellungsbildung nach § 6a EStG als schädlich anzusehen, wenn die Anwartschaft oder der Anspruch auf ein Ruhegeld, das dem im Betrieb des Unternehmers mitarbeitenden Ehegatten zugesagt ist, im Falle einer Ehescheidung oder Aufhebung der ehelichen und häuslichen Gemeinschaft wegfallen soll. 3. Soll ein Mitarbeiter bei Eintritt in den Ruhestand eine gewinnabhängige Tätigkeitsvergütung als betriebliche Altersversorgung fortgezahlt erhalten, kann aufgrund der Ruhegeldzusage keine Pensionsrückstellung zu Lasten des Steuerbilanzgewinns gebildet werden.«

Normenkette:

EStG (1965-1969) § 6a Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2 ;