BFH vom 19.02.1981
IV R 141/77
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 556
BStBl II 1981, 433

BFH - 19.02.1981 (IV R 141/77) - DRsp Nr. 1997/14880

BFH, vom 19.02.1981 - Aktenzeichen IV R 141/77

DRsp Nr. 1997/14880

»Zu den Voraussetzungen einer Anwendung des § 15 (Abs. 1) Nr. 2 Halbsatz 2 EStG, wenn eine KG mietweise ein Grundstück nutzt, das einer anderen teilweise gesellschafteridentischen Personengesellschaft gehört«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; GewStG § 7 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, betreibt einen Einzelhandel mit optischen Erzeugnissen. Gesellschafter der Klägerin waren in den Streitjahren 1970 bis 1972 A als Komplementär und B, C und D als Kommanditisten mit einer Beteiligung von je 25 v.H. Die Klägerin betrieb ihr gewerbliches Unternehmen in gemieteten Räumen des Anwesens B-Straße. Dieses Grundstück gehörte einer Kommanditgesellschaft (im folgenden A-KG), deren Gesellschafter zu je 1/3 A, B und D waren. Die Geschäftsräume, die die A-KG an die Klägerin vermietet hatte, machten etwa 1/3 der gesamten Fläche des Gebäudes aus.

Bei der Ermittlung ihrer Gewinn- und Gewerbeerträge für die Streitjahre 1970 bis 1972 behandelte die Klägerin die an die A-KG gezahlten Mietzinsen gewinnmindernd als Betriebsausgaben.