I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, betreibt einen Einzelhandel mit optischen Erzeugnissen. Gesellschafter der Klägerin waren in den Streitjahren 1970 bis 1972 A als Komplementär und B, C und D als Kommanditisten mit einer Beteiligung von je 25 v.H. Die Klägerin betrieb ihr gewerbliches Unternehmen in gemieteten Räumen des Anwesens B-Straße. Dieses Grundstück gehörte einer Kommanditgesellschaft (im folgenden A-KG), deren Gesellschafter zu je 1/3 A, B und D waren. Die Geschäftsräume, die die A-KG an die Klägerin vermietet hatte, machten etwa 1/3 der gesamten Fläche des Gebäudes aus.
Bei der Ermittlung ihrer Gewinn- und Gewerbeerträge für die Streitjahre 1970 bis 1972 behandelte die Klägerin die an die A-KG gezahlten Mietzinsen gewinnmindernd als Betriebsausgaben.
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