BFH vom 19.02.1982
III R 108/80
Normen:
BewG (1965) § 121 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 135, 338
BStBl II 1982, 449

BFH - 19.02.1982 (III R 108/80) - DRsp Nr. 1997/15253

BFH, vom 19.02.1982 - Aktenzeichen III R 108/80

DRsp Nr. 1997/15253

»Besteht - insbesondere im Rahmen vorweggenommener Erbfolge - ein Zusammenhang einer Leibrentenverpflichtung mit Unterhaltsansprüchen, so kann ein wirtschaftlicher Zusammenhang (§ 121 Abs. 3 Satz 2 BewG) dieser Verbindlichkeit mit dem Inlandsvermögen des Verpflichteten nicht angenommen werden.«

Normenkette:

BewG (1965) § 121 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2;

I. Der Vater der beschränkt steuerpflichtigen Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) war Kommanditist zweier inländischer Kommanditgesellschaften. Mit Vertrag vom 29. März 1971 übertrug er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge je 25 v.H. seiner Kommanditanteile auf die drei Geschwister der Klägerin. Dieser bot er die restlichen 25 v.H. an. Er verband das Angebot mit der Auflage, daß die Klägerin ihren Eltern gesamtschuldnerisch mit ihren Geschwistern eine monatliche Rente von 10.000 DM leiste. Zusätzlich verpflichteten sich die Kinder, die darauf entfallende Einkommensteuer, die im Inland geschuldete Vermögensteuer und die Prämien für zugunsten der Eltern und deren Enkelkinder abgeschlossene Lebensversicherungen zu bezahlen. Die Höhe der Rente wurde mit dem Lebenshaltungskostenindex verknüpft. Die Leistungen waren am Ende eines jeden Monats von den erwähnten Gesellschaften zu erbringen. Die Klägerin trat dieser Vereinbarung im Jahre 1971 bei.