I. Streitig ist bei den Einkommensteuer-Veranlagungen 1959 bis 1962, ob gewerblicher Grundstückshandel von Landwirten vorliegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Nr. 1 EStG, §
Auf Grund des Ergebnisses einer im Jahre 1965 durchgeführten Betriebsprüfung nahm das Finanzamt (FA) gewerbliche Grundstücksverkäufe an. Der Einspruch, den die Steuerpflichtigen nicht begründeten, blieb ohne Erfolg.
In der Klage trugen die Steuerpflichtigen vor, sie hätten das verkaufte Gelände nicht aufgeschlossen und auch sonst nichts zur Baureifmachung getan. Die Grundstücke seien lediglich in fünf Etappen parzelliert worden. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
Mit der Revision beantragt das FA die Aufhebung der Vorentscheidung. Es rügt unrichtige Rechtsanwendung.
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