BFH vom 19.03.1970
IV R 72/69
Fundstellen:
BFHE 99, 21
BStBl II 1970, 497

BFH - 19.03.1970 (IV R 72/69) - DRsp Nr. 1997/10085

BFH, vom 19.03.1970 - Aktenzeichen IV R 72/69

DRsp Nr. 1997/10085

»Der Steuerpflichtige, der im finanzgerichtlichen Verfahren obgesiegt hat, ist als Revisionsbeklagter befugt, tatsächliche Feststellungen des FG, die zu einer ihm ungünstigen Entscheidung des BFH führen können, bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem BFH mit Verfahrensrügen anzugreifen (Gegenrüge).«

I. Streitig ist bei den Einkommensteuer-Veranlagungen 1959 bis 1962, ob gewerblicher Grundstückshandel von Landwirten vorliegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Nr. 1 EStG, § 2 GewStG, § 1 GewStDV).

Auf Grund des Ergebnisses einer im Jahre 1965 durchgeführten Betriebsprüfung nahm das Finanzamt (FA) gewerbliche Grundstücksverkäufe an. Der Einspruch, den die Steuerpflichtigen nicht begründeten, blieb ohne Erfolg.

In der Klage trugen die Steuerpflichtigen vor, sie hätten das verkaufte Gelände nicht aufgeschlossen und auch sonst nichts zur Baureifmachung getan. Die Grundstücke seien lediglich in fünf Etappen parzelliert worden. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Mit der Revision beantragt das FA die Aufhebung der Vorentscheidung. Es rügt unrichtige Rechtsanwendung.