BFH vom 19.03.1976
VI R 72/73
Normen:
AO § 222 ; EStDV (1967/1969) § 48 Abs. 3 ; EStG (1967/1969) § 10b Abs. 1 ; StAnpG § 4 Abs. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 224
BStBl II 1976, 338

BFH - 19.03.1976 (VI R 72/73) - DRsp Nr. 1997/12796

BFH, vom 19.03.1976 - Aktenzeichen VI R 72/73

DRsp Nr. 1997/12796

»Voraussetzung für die Berücksichtigung von Spenden als Sonderausgaben ist die tatsächliche Verwendung zur Förderung eines begünstigten Zwecks. Der Sonderausgabenabzug steht insoweit unter einer auflösenden Bedingung (§ 4 Abs. 1 StAnpG). Bei zweckgebundenen Spenden (Durchlaufspenden) sind Veranlagungen, bei denen die Spenden als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind, nach § 4 Abs. 2 StAnpG zu ändern, indem der Sonderausgabenabzug rückgängig gemacht wird, wenn es feststeht, daß das Vorhaben, das mit der Spende gefördert werden sollte, nicht durchgeführt und der Spendenbetrag an den Spender zurückgezahlt wird.«

Normenkette:

AO § 222 ; EStDV (1967/1969) § 48 Abs. 3 ; EStG (1967/1969) § 10b Abs. 1 ; StAnpG § 4 Abs. 1, 2, 3 ;