I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und sein Bruder hatten 1955 neben anderem Grundbesitz das ihnen je zur Hälfte gehörende Grundstück in die X-KG "eingebracht". Gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages waren die Einbringenden berechtigt, die "zum Einheitswert eingelegten" Grundstücke zum gleichen Betrag wieder zu entnehmen.
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