BFH vom 19.03.1980
II R 26/75
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 420
BStBl II 1980, 522

BFH - 19.03.1980 (II R 26/75) - DRsp Nr. 1997/14563

BFH, vom 19.03.1980 - Aktenzeichen II R 26/75

DRsp Nr. 1997/14563

»Veräußert eine Personenhandelsgesellschaft ein Grundstück gemäß (nicht notariell beurkundeter) Vereinbarung mit einem Gesellschafter an dessen Sohn, so wird dadurch kein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder § 1 Abs. 2 GrEStG zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter verwirklicht, selbst wenn letzterer das Grundstück zu einem früheren Zeitpunkt in die Gesellschaft "zum Einheitswert eingelegt" hatte und es zum "gleichen Betrag" wieder entnehmen durfte.«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und sein Bruder hatten 1955 neben anderem Grundbesitz das ihnen je zur Hälfte gehörende Grundstück in die X-KG "eingebracht". Gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages waren die Einbringenden berechtigt, die "zum Einheitswert eingelegten" Grundstücke zum gleichen Betrag wieder zu entnehmen.