BFH vom 19.03.1981
IV R 167/80
Normen:
EStG § 6b, § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 4 Abs. 1, § 5 ; UmwStG (1969) § 18 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 54
BStBl II 1981, 527

BFH - 19.03.1981 (IV R 167/80) - DRsp Nr. 1997/14927

BFH, vom 19.03.1981 - Aktenzeichen IV R 167/80

DRsp Nr. 1997/14927

»1. Auch eine in das Handelsregister als KG eingetragene Personengesellschaft, deren Gesellschafter nur natürliche Personen sind, hat einkommensteuerrechtlich gewerbliches Betriebsvermögen nur, wenn und solange sie in einer Weise tätig ist, daß die Voraussetzungen für die Annahme eines gewerblichen Unternehmens im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt sind. 2. Einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 18 UmwStG 1969 ( = § 21 UmwStG 1977) sind nicht schon deshalb Betriebsvermögen im Sinne von § 4 Abs. 1 und § 5 EStG, weil der Gewinn aus ihrer Veräußerung steuerpflichtig ist und zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört. Bei ihrer Veräußerung kann deshalb eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG nur dann gebildet werden, wenn die Anteile nach allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen Betriebsvermögen waren.«

Normenkette:

EStG § 6b, § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 4 Abs. 1, § 5 ; UmwStG (1969) § 18 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Personengesellschaft, die als Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist. Gesellschafter der Klägerin waren im Streitjahr 1977 ebenso wie in den Vorjahren nur natürliche Personen.

Die Klägerin betrieb ursprünglich eine Fabrik; außerdem war sie seit 1956 als Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von 40.000 DM an der B-KG beteiligt.