BFH vom 19.03.1981
IV R 169/80
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 383
BStBl II 1983, 721

BFH - 19.03.1981 (IV R 169/80) - DRsp Nr. 1997/15748

BFH, vom 19.03.1981 - Aktenzeichen IV R 169/80

DRsp Nr. 1997/15748

»Hat ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, für einen Kontokorrentkredit Zinsen zu leisten, so können die Zinsaufwendungen insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie auf betrieblich veranlaßte Überweisungen (oder Abhebungen) entfallen. Der betrieblich veranlaßte Teil der Zinsaufwendungen ist nach dem Verhältnis der betrieblich und der privat veranlaßten Kontokorrentschulden zu ermitteln.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, Abs. 4 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Chefarzt an einem Krankenhaus. Außerdem ist er als Facharzt selbständig tätig. Die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit ermittelt er durch Überschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Jahr 1972 errichtete er ein Einfamilienhaus, das im Jahr 1973 bezugsfertig wurde. Die Baukosten bezahlte er z.T. durch Überweisung von einem Kontokorrentkonto, das er seit 1966 bei einer Sparkasse unterhält; über dieses Konto wurden auch sämtliche betrieblichen Einnahmen und Ausgaben abgewickelt.

In den Jahren 1973 - 1975 (Streitjahre) fielen Schuldzinsen in Höhe folgender Beträge für Kontokorrentverbindlichkeiten an:

1973 1974 1975

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3.032 DM 18.637 DM 16.819 DM.