BFH vom 19.03.1981
IV R 42/75
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 202
BStBl II 1981, 570

BFH - 19.03.1981 (IV R 42/75) - DRsp Nr. 1997/14949

BFH, vom 19.03.1981 - Aktenzeichen IV R 42/75

DRsp Nr. 1997/14949

»Steht bei Aufstellung der Bilanz einer KG nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag fest, daß ein Ausgleich eines negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten nicht mehr in Betracht kommt, so sind Verlustanteile, die zu einem negativen Kapitalkonto führen oder dieses erhöhen würden, einem Kommanditisten selbst dann nicht mehr zuzurechnen, wenn der Kommanditist sich für bestimmte Verbindlichkeiten der KG verbürgt hat.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1964 und 1965 als Kommanditist an der X-KG (im folgenden KG) beteiligt. Diese betrieb eine Fabrikation. Persönlich haftende Gesellschafterin war die Beigeladene zu 2.; weitere Kommanditistin war die Beigeladene zu 1.