BFH vom 19.04.1974
VI R 107/70
Normen:
EStG (1960) § 19 Nr. 1 ; LStDV (1960) § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 98
BStBl II 1975, 383

BFH - 19.04.1974 (VI R 107/70) - DRsp Nr. 1997/12419

BFH, vom 19.04.1974 - Aktenzeichen VI R 107/70

DRsp Nr. 1997/12419

»Veräußert eine Wohnungsbaugesellschaft ein von ihr erstelltes Eigenheim an einen ihrer Arbeitnehmer mit einem nicht nur geringen Preisabschlag, so ist der Preisnachlaß weder eine steuerfreie Annehmlichkeit noch ein Gelegenheitsgeschenk, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn.«

Normenkette:

EStG (1960) § 19 Nr. 1 ; LStDV (1960) § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Miterben des verstorbenen B. . Dieser war als Prokurist Arbeitnehmer bei der Gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungs-Gesellschaft X. Im Jahr 1960 erwarb er von seiner Arbeitgeberin ein von dieser errichtetes Eigenheim mit einem Nachlaß von 6.100 DM gegenüber dem üblichen Kaufpreis von ca. 80.000 DM. Der Nachlaß beruht auf einer Entschließung der X., wonach Dauerangestellten bei Erwerb eines Eigenheims unter bestimmten Voraussetzungen der im üblichen Kaufpreis einkalkulierte Risikozuschlag erlassen und die im Kaufpreis enthaltenen Betreuungsgebühren herabgesetzt werden können.