BFH vom 19.04.1977
VIII R 119/75
Normen:
BGB §§ 387 ff.; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, 7, § 11 Abs. 2, § 21 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 111
BStBl II 1977, 601

BFH - 19.04.1977 (VIII R 119/75) - DRsp Nr. 1997/13381

BFH, vom 19.04.1977 - Aktenzeichen VIII R 119/75

DRsp Nr. 1997/13381

»1. Ob der Erwerber eines Gebäudes die ihm vom Hersteller für die Bauzeit in Rechnung gestellten Zinsen als eigene Finanzierungskosten schuldet oder ob es sich um Anschaffungskosten handelt, ist nicht nach bürgerlich-rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. 2. Berechnet der Hersteller dem Erwerber vereinbarungsgemäß Zinsen, weil dieser einen fälligen Teil der Anschaffungskosten nicht fristgerecht entrichtet, so sind diese Zinsen Finanzierungskosten des Erwerbers, auch wenn sie dem Veräußerer durch eine Darlehnsaufnahme im eigenen Namen entstanden. 3. Die Aufrechnung mit einer fälligen Gegenforderung ist eine Leistung i.S. von EStG § 11 Abs. 2.«

Normenkette:

BGB §§ 387 ff.; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, 7, § 11 Abs. 2, § 21 ;

Gründe: