BFH vom 19.04.1977
VIII R 23/75
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
BFHE 122, 453
BStBl II 1977, 712

BFH - 19.04.1977 (VIII R 23/75) - DRsp Nr. 1997/13450

BFH, vom 19.04.1977 - Aktenzeichen VIII R 23/75

DRsp Nr. 1997/13450

»Eine Anschaffung i.S. von EStG § 23 liegt nicht vor, wenn den Gesellschaftern einer aufgelösten GmbH in der Liquidation dieser Gesellschaft gemäß GmbHG § 72 ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Grundstück übertragen wird und der Vermögensübertragung kein schuldrechtlicher Vertrag vorausgegangen ist.«

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1a ;

Gründe:

I. Umstritten ist, ob die Gesellschafter einer aufgelösten GmbH ein ihnen in der Liquidation der GmbH gemäß § 72 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) übertragenes, zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Grundstück iS des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angeschafft haben.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind die Erben des 1950 verstorbenen Baumeisters S. . Dieser war zusammen mit dem Baumeister R. Gesellschafter der W-GmbH. Im Jahre 1954 beschlossen die Kläger und der Mitgesellschafter R. die Liquidierung der Gesellschaft. Nach einigen Verzögerungen faßten die Gesellschafter am 26. April 1965 folgenden Beschluß: