BFH vom 19.04.1977
VIII R 237/73
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, 7, § 21 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 116
BStBl II 1977, 598

BFH - 19.04.1977 (VIII R 237/73) - DRsp Nr. 1997/13379

BFH, vom 19.04.1977 - Aktenzeichen VIII R 237/73

DRsp Nr. 1997/13379

»Die bei dem Hersteller eines Gebäudes angefallenen Bauzinsen für die Zeit vor Fertigstellung des Gebäudes und vor Fälligkeit der Erwerbskosten sind auch im Falle der vertraglichen Vereinbarung einer Schuldübernahme durch den Erwerber dann bei diesem keine Werbungskosten, sondern Teil der Anschaffungskosten des Gebäudes, wenn die Schuldübernahme nicht wirksam geworden ist.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, 7, § 21 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Schuldzinsen, die der Ersterwerber eines Kaufeigenheimes an den Veräußerer zahlt, sofort absetzbare Werbungskosten sind oder zu den Anschaffungskosten des Gebäudes gehören.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und die Beigeladene sind zusammen veranlagte Eheleute. Die Beigeladene hatte durch notariellen Vertrag vom 27. Oktober 1966 ein Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude erworben. Das im Streitjahr 1967 als Zweifamilienhaus bewertete Gebäude wurde von den Eheleuten am 1. April 1967 bezogen. Über die Zahlung des Kaufpreises und dessen Finanzierung haben die Vertragsparteien folgende Vereinbarungen getroffen: