I. Streitig ist, ob Schuldzinsen, die der Ersterwerber eines Kaufeigenheimes an den Veräußerer zahlt, sofort absetzbare Werbungskosten sind oder zu den Anschaffungskosten des Gebäudes gehören.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und die Beigeladene sind zusammen veranlagte Eheleute. Die Beigeladene hatte durch notariellen Vertrag vom 27. Oktober 1966 ein Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude erworben. Das im Streitjahr 1967 als Zweifamilienhaus bewertete Gebäude wurde von den Eheleuten am 1. April 1967 bezogen. Über die Zahlung des Kaufpreises und dessen Finanzierung haben die Vertragsparteien folgende Vereinbarungen getroffen:
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