BFH vom 19.04.1977
VIII R 44/74
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, 7, § 21 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 108
BStBl II 1977, 600

BFH - 19.04.1977 (VIII R 44/74) - DRsp Nr. 1997/13380

BFH, vom 19.04.1977 - Aktenzeichen VIII R 44/74

DRsp Nr. 1997/13380

»Zinsen, die der Hersteller eines Gebäudes dem Erwerber für die Bauzeit in Rechnung stellt, sind beim Erwerber keine Finanzierungskosten, sondern Teil der Anschaffungskosten des Gebäudes bzw. einer Eigentumswohnung in diesem Gebäude, wenn das Entgelt für den Erwerb erst nach Fertigstellung zu entrichten ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 11.12.1973 VIII R 11/71 , BFHE 112, 244, BStBl 2, 1974, 476).«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, 7, § 21 ;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Streitig ist bei ihrer Einkommensteuerveranlagung 1969, ob auf die Zeit vor Bezug einer eigenen Eigentumswohnung geleistete "Zinszahlungen" als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder als Anschaffungskosten des Gebäudes zu behandeln sind.