I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Streitig ist bei ihrer Einkommensteuerveranlagung 1969, ob auf die Zeit vor Bezug einer eigenen Eigentumswohnung geleistete "Zinszahlungen" als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder als Anschaffungskosten des Gebäudes zu behandeln sind.
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