I. Die Klägerin ist eine ausländische Kapitalgesellschaft. Das beklagte Finanzamt fordert von ihr gemäß § 2 Nr 6 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) 1959 Gesellschaftsteuer, weil ihre inländische Niederlassung den Gewinn der Jahre 1962 bis 1967 nicht an sie abgeführt hat.
Nach erfolglosem Einspruch gegen den Steuerbescheid hat das Finanzgericht diesen aufgehoben.
II. Die Revision des Finanzamts ist unbegründet.
Die geltend gemachte Steuerforderung läßt sich nicht aus § 2 Nr 6 KVStG 1959 rechtfertigen.
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