I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) befand sich im Streitjahr 1979 in Niedersachsen als Student zunächst in der sogenannten Hauptphase der einstufigen Juristenausbildung. Die Hauptphase setzt sich aus Hauptstudium und Pflichtpraktika zusammen (§ 7 des Gesetzes über einstufige Juristenausbildung in Niedersachsen vom 2. April 1974 -AusbildungsG-, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt -NiedersGVBl- 1974, 214). In der Zeit vom 1. Januar bis 15. März 1979 absolvierte der Kläger ein Pflichtpraktikum. Danach setzte er bis zum Jahresende sein (Wahl-)Studium in der sogenannten Spezialisierungsphase (§ 10 AusbildungsG) fort. Er erhielt im Streitjahr für die gesamte Ausbildungszeit Anwärterbezüge nach § 4 Nr. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in der einstufigen Juristenausbildung vom 2. Februar 1977 -RegelungsG- (NiedersGVBl 1977, 21) in Höhe von 20.438 DM. Hiervon entfallen auf die Studienzeit vom 16. März bis 31. Dezember 1979 16.093 DM.
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