BFH vom 19.05.1972
III R 138/68
Normen:
FGO § 45 ; FGO § 46 ;
Fundstellen:
BFHE 106, 8
BStBl II 1972, 703

BFH - 19.05.1972 (III R 138/68) - DRsp Nr. 1997/11121

BFH, vom 19.05.1972 - Aktenzeichen III R 138/68

DRsp Nr. 1997/11121

»1. Eine Klageänderung führt nicht schon deshalb zu einer sachlichen Entscheidung über den neuen Bescheid, der an die Stelle des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsaktes treten soll, weil sich der andere Beteiligte sachlich auf das Vorbringen eingelassen hatte. 2. In Fällen der Klageänderung muß - vorbehaltlich der Ausnahme des § 46 FGO - das Vorverfahren für den neuen Bescheid, der an die Stelle des ursprünglich angefochtenen Bescheides treten soll, ganz oder teilweise erfolglos abgeschlossen sein. Das gilt auch, wenn anstelle einer Anfechtungsklage eine Verpflichtungsklage treten soll. 3. Die Vorschrift des § 45 FGO findet nur bei Anfechtungsklagen Anwendung. Sie kann nicht im Wege der Analogie auf Verpflichtungsklagen übertragen werden. Das gilt auch für Klageänderungen.«

Normenkette:

FGO § 45 ; FGO § 46 ;

I. Sachverhalt

1. Am 19. August erließ das Finanzamt - FA - (Beklagter und Revisionsbeklagter) einen einheitlichen Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens und die Vermögensteuerveranlagung auf den 1. Januar 1960. Hierin war der Einheitswert des Betriebsvermögens im wesentlichen entsprechend den Angaben der Revisionsklägerin (Klägerin, im folgenden GmbH genannt) - auf minus ...DM festgestellt worden. Die Vermögensteuer wurde nach einem Mindestvermögen von 20.000 DM auf 150 DM festgesetzt.