BFH vom 19.05.1981
VIII B 90/79
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 4, Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 348
BStBl II 1981, 633

BFH - 19.05.1981 (VIII B 90/79) - DRsp Nr. 1997/14973

BFH, vom 19.05.1981 - Aktenzeichen VIII B 90/79

DRsp Nr. 1997/14973

»Schon die Möglichkeit, daß ein Steuerbescheid wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts zugunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern ist und hieraus Folgen bei einem Dritten zu ziehen sind, rechtfertigt die Beiladung des Dritten. Bei der Beiladung ist nicht zu prüfen, ob die Bescheide des Dritten geändert werden können.«

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 4, Abs. 5 ;

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) veräußerten 1973 ein Grundstück an die Eheleute K. Die Eheleute K verpflichteten sich u.a., den Klägern ein dingliches Wohnrecht an einer zu errichtenden Wohnung einzuräumen. Die Kläger bezogen die Wohnung am 1. Oktober 1974. Das Wohnrecht wurde im Grundbuch eingetragen.