I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) veräußerten 1973 ein Grundstück an die Eheleute K. Die Eheleute K verpflichteten sich u.a., den Klägern ein dingliches Wohnrecht an einer zu errichtenden Wohnung einzuräumen. Die Kläger bezogen die Wohnung am 1. Oktober 1974. Das Wohnrecht wurde im Grundbuch eingetragen.
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