I. Der Kläger, der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs ist, kaufte rd. 96 ha landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundbesitz, der ca. 75 km vom Betrieb entfernt ist. Mitverkauft wurden Baulichkeiten. Außerdem sollte der Kläger ohne gesonderte Gegenleistung Eigentum an Teilen des Inventars erwerben, soweit dieses nicht bis zu einem bestimmten Stichtag durch den Verkäufer vom Grundbesitz entfernt worden sein würde.
Das beklagte Finanzamt (FA) setzte wegen des Erwerbs Grunderwerbsteuer in Höhe von 69.692 DM fest, wobei es von einer Gesamtgegenleistung in Höhe von 995.600 DM ausging.
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