BFH vom 19.05.1983
IV R 205/79
Normen:
AktG § 152 Abs. 7 ; EStG § 5 ; FGO § 118 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 139, 41
BStBl II 1983, 670

BFH - 19.05.1983 (IV R 205/79) - DRsp Nr. 1997/15720

BFH, vom 19.05.1983 - Aktenzeichen IV R 205/79

DRsp Nr. 1997/15720

»Zur Bildung einer Rückstellung für Rekultivierungsaufwendungen nach dem Abgrabungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.11.1972.«

Normenkette:

AktG § 152 Abs. 7 ; EStG § 5 ; FGO § 118 Abs. 1 Satz 1;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betreibt auf eigenen Grundstücken einen Steinbruch zur Gewinnung von Edelsplitt. Die einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen für die Jahre 1970 bis 1972 führte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) entsprechend den Erklärungen der Klägerin durch. Im Verlauf einer Betriebsprüfung begehrte die Klägerin die Bildung von Rückstellungen für Rekultivierungen auf der Grundlage des am 1. Januar 1973 in Kraft getretenen Abgrabungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. November 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen -GV NW- 1972, 372). Die Kosten für die Rekultivierung des in den Jahren 1970 bis 1975 ausgebeuteten Geländes wurden in einem Gutachten mit jährlich 214.000 DM -insgesamt also mit 1.284.000 DM- errechnet. Das FA erkannte für die Jahre 1973 bis 1975 jährliche Rückstellungen in Höhe von 214.000 DM an, lehnte aber in den nach der Betriebsprüfung ergangenen Bescheiden für die Jahre 1970 bis 1972 die Bildung von Rückstellungen ab.