BFH - 19.06.1973 (VII B 32/72) - DRsp Nr. 1997/11628
BFH, vom 19.06.1973 - Aktenzeichen VII B 32/72
DRsp Nr. 1997/11628
»Eine Rechtsfrage ist auch dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn zwar die einschlägige Rechtsnorm bereits außer Kraft getreten, ihre seinerzeitige Gültigkeit aber in Frage gestellt ist, noch mehrere gleichartige Streitfälle anhängig sind und die Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist.«
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