BFH vom 19.06.1974
I R 14/72
Normen:
KStDV § 25 ; KStG § 11 Nr. 5a ; StAnpG § 17, § 18, § 19 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 23
BStBl II 1974, 664

BFH - 19.06.1974 (I R 14/72) - DRsp Nr. 1997/12122

BFH, vom 19.06.1974 - Aktenzeichen I R 14/72

DRsp Nr. 1997/12122

»Eine Stadthalle, in der neben kulturellen Veranstaltungen auch Tagungen bestimmter Berufsgruppen, z.B. Ärztekongresse, juristische Kongresse, stattfinden, dient nicht ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Allgemeinheit.«

Normenkette:

KStDV § 25 ; KStG § 11 Nr. 5a ; StAnpG § 17, § 18, § 19 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Stadtsparkasse, gewährte im Streitjahr 1967 ihrem Gewährträger, der Stadt, eine Spende von 759.116 DM. Diese dient nach der Spendenbescheinigung der Stadt dem Zweck, zur Finanzierung der Stadthalle beizutragen, in der "vorwiegend kulturelle Veranstaltungen stattfinden, bei denen die erhobenen Entgelte die Unkosten höchstens decken oder nur wenig überschreiten". Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ die Spende nicht zum Abzug zu, weil die Stadthalle nicht ausschließlich gemeinnützigen Zwecken diene. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.