BFH vom 19.06.1974
I R 94/71
Normen:
KStG § 6 Abs. 1, § 7, § 11 Nr. 5a ;
Fundstellen:
BFHE 112, 494
BStBl II 1974, 586

BFH - 19.06.1974 (I R 94/71) - DRsp Nr. 1997/12079

BFH, vom 19.06.1974 - Aktenzeichen I R 94/71

DRsp Nr. 1997/12079

»1. Unter den Begriff der verdeckten Gewinnausschüttungen fallen auch verdeckte Einkommensverteilungen. Daher können auch Spenden, die eine Sparkasse ihrem Gewährträger oder einer ihm nahestehenden Person gibt, verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. 2. Gibt die Sparkasse die Spende an einen Dritten und erfüllt sie damit eine Aufgabe, die sich der Gewährträger - wenn auch ohne gesetzliche Verpflichtung - in rechtsverbindlicher Weise gestellt hat, so kann darin eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gewährträger durch mittelbare Zuwendung liegen. 3. In die Ermittlung des üblichen Spendenrahmens einer Sparkasse können auch Spenden einbezogen werden, die die Sparkasse nach dem Veranlagungszeitraum an Dritte gegeben hat, es sei denn, daß diese Spenden aus dem bisherigen Rahmen fallen.«

Normenkette:

KStG § 6 Abs. 1, § 7, § 11 Nr. 5a ;